berechtssachen , Beschwerden bei Dienstrechtsstreitigkeiten und Beschwer- den wegen Rechtswidrigkeit eines sonstigen Verhaltens eines Verwaltungs- organs . Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig in Angelegenheiten der unmittel- baren Bundesverwaltung , der Vergabekontrolle bei Vergaben des Bundes und in Dienstrechtsangelegenheiten für die öffentlichen Bediensteten des Bun- des . Die Landesverwaltungsgerichte sind zuständig in Angelegenheiten der Landes- verwaltung , der mittelbaren Bundesverwaltung , den Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und den Angele- genheiten der Sicherheitsverwaltung . Zusätzlich besteht eine subsidiäre Zu- ständigkeit , welche die Landesverwaltungsgerichte für all jene Fälle zuständig erklärt, in denen keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts vorliegt.
1.2. Örtliche Zuständigkeit (§ 3 VwGVG)
Die örtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet .
Zu Gunsten der Landesverwaltungsgerichte gibt es im § 3 Abs 1 VwGVG eine Generalklausel 144 . Sofern eine Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts gehört, ist für Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zu- ständig.
Gemäß § 3 Abs 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehören:
144 Diese wird bereits verfassungsrechtlich im Art 131 Abs 1 B-VG normiert.
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