VI. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist weitgehend einheitlich im Verwal- tungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Ausgenommen ist das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (§ 1 VwGVG) 143 . Die Bundes- und Landesgesetzgeber können davon abweichende Regelungen treffen, wenn es zur Regelung des Ge- genstandes erforderlich ist oder wenn die Bestimmungen des VwGVG nur sub- sidäre Geltung beanspruchen.
1. Zuständigkeiten
1.1. Sachliche Zuständigkeit (Art 130 Abs 1 B-VG)
Die Aufgaben der Verwaltungsgerichte werden in der Bundesverfassung selbst festgelegt ( verfassungsunmittelbare Zuständigkeiten ). So regelt Art 130 Abs 1 B-VG folgende obligatorische Aufgaben der Verwaltungsgerichte:
Die Verwaltungsgerichte erkennen über:
Beschwerden gegen Bescheide wegen ihrer Rechtswidrigkeit ( Bescheid- beschwerden ), Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördli- cher Befehls- und Zwangsgewalt ( AuvBZ ) wegen Rechtswidrigkeit ( Maß- nahmenbeschwerde ), Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Ver- waltungsbehörde ( Säumnisbeschwerde ).
Zusätzlich können durch Bundes- oder Landesgesetze weitere Aufgaben (fakul- tativ) geschaffen werden. Zu diesen Aufgaben gehören Beschwerden in Verga-
143 Für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht findet die Bundesabgabenordnung (BAO) An- wendung. Das Bundesfinanzgericht ist zuständig in Angelegenheiten der öffentlichen Abga- ben, des Finanzstrafrechts oder sonstig gesetzlich festgelegten Angelegenheiten soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Von der Zuständigkeit ausgenommen sind die Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
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