Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Verfahren (§ 10 VVG)

Auf das Vollstreckungsverfahren findet im Allgemeinen das AVG Anwendung 142 . Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Kosten (§ 11 VVG)

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Verpflichteten, im Fall der Uneinbring- lichkeit jener Partei, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstre- ckungshandlungen vorgenommen wurden, zur Last.

142 Das AVG ist anwendbar hinsichtlich seines I. Teiles, der Rechtsmittelbelehrung gemäß §§ 58 Abs 1 und 61 sowie des 2. und 3. Abschnitts des IV. Teiles.

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