Verfahren (§ 10 VVG)
Auf das Vollstreckungsverfahren findet im Allgemeinen das AVG Anwendung 142 . Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Kosten (§ 11 VVG)
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Verpflichteten, im Fall der Uneinbring- lichkeit jener Partei, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstre- ckungshandlungen vorgenommen wurden, zur Last.
142 Das AVG ist anwendbar hinsichtlich seines I. Teiles, der Rechtsmittelbelehrung gemäß §§ 58 Abs 1 und 61 sowie des 2. und 3. Abschnitts des IV. Teiles.
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