Erzwingung vertretbarer Leistungen (§ 4 VVG)
Vertretbare Leistungen sind solche, welche ohne Beeinträchtigung des durch sie zu erreichenden Zweckes nicht unmittelbar und ausschließlich vom Ver- pflichteten erbracht zu werden brauchen, sondern für ihn auch von einem an- deren erbracht werden können (zB Herstellung eines den baurechtlichen Vor- schriften entsprechenden Zustandes eines Bauwerkes durch Vornahme von Re- paraturen, Entfernung einer vorschriftswidrigen Reklametafel). Nach vorheriger Androhung (kein Bescheid) kann bei solchen Leistungen durch die Vollstreckungsbehörde auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten die Ersatz- vornahme bewerkstelligt werden.
Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall auch durch einen sofort vollstreckbaren Bescheid den Erlag eines angemessenen Kostenvorschusses auf- tragen.
Erzwingung unvertretbarer Leistungen (§ 5 VVG)
Die Verpflichtung zu einer unvertretbaren Leistung kann nur mittelbar durch Verhängung einer Geldstrafe (bis zu 2.000 €) oder einer Haftstrafe (mit einer maximalen Dauer von vier Wochen; bei mehrmaliger Verhängung mit einer Dauer von maximal einem Jahr) vollstreckt werden, die den Widerstand des Verpflichteten beugen soll. Das Vollstreckungsmittel ist keine Strafmaßnahme und daher vom Verschulden unabhängig.
Anwendung unmittelbaren Zwanges (§ 7 VVG)
Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Vollstreckung auf andere Weise entweder überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig bewirkt werden kann. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens (womöglich noch bei seiner Festnahme) in einer ihm verständlichen Sprache über die Festnah- megründe zu unterrichten.
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