V. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG
Die Bestimmungen, wie bei der Durchsetzung eines durch Bescheid als ge- setzmäßig festgestellten Zustandes oder bei Eintreibung einer Leistung vor- zugehen ist, sind im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zusammenge- fasst.
Vollstreckungsbehörden (§ 1 VVG)
Vollstreckungsbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden (also die Be- zirkshauptmannschaften und die Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut) und innerhalb ihres Wirkungsbereichs die Landespolizeidirektionen .
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme (§ 2 VVG)
Die Vollstreckungsbehörden haben jeweils das gelindeste noch zum Ziel füh- rende Zwangsmittel anzuwenden. Bei Verletzung dieses sogenannten Grundsat- zes der Verhältnismäßigkeit ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu- lässig. Darüber hinaus dürfen Geldleistungen nur insofern zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und jener Personen, für die er zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Eintreibung von Geldleistungen (§ 3 VVG)
Die Vollstreckungsbehörde hat im Regelfall die Eintreibung von Geldleistungen durch das zuständige Gericht zu veranlassen. Sie kann aber die Eintreibung auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und Kostener- sparnis gelegen ist.
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