Verwaltungsverfahrensrecht 2026

3. Parteien und Beteiligte – § 8 AVG

3.1. Allgemeines

Die Rechtssicherheit erfordert es, den Kreis jener Personen eindeutig zu be- stimmen, denen Mitwirkungsrechte im Verfahren und vor allem ein subjektiver und im Rechtszug durchsetzbarer Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörden zustehen soll. Könnte jeder Staatsbürger, der ein wenn auch noch so entferntes Interesse an einer bestimmten Erledigung einer Verwaltungsangele- genheit hat, sich in das Verfahren mit den gleichen Rechten einschalten, wie sie den unmittelbar Betroffenen zustehen, dann würde dies praktisch zu einer Lahmlegung der Verwaltung führen, die nicht nur der Wahrnehmung öffentli- cher Interessen, sondern auch den unmittelbar Betroffenen selbst schädlich wäre. Das AVG kennt daher den Begriff des Beteiligten und unterscheidet ihn von dem der Partei. Dabei ist der Kreis der Beteiligten weiter, denn dazu gehört jeder, der eine Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt oder auf den sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht, also jeder, der mit einer Behörde zu tun hat; die Parteien hingegen sind besondere Beteiligte, denn sie haben bestimmte subjektive, durchsetzbare Rechte .

3.2. Die Parteistellung

a.) Begriff

§ 8 AVG bestimmt:

„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder

auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht, sind Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien .“

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