Kann die Vertretung nicht sogleich bewirkt werden und ist Gefahr im Verzug, dann hat das befangene Organ selbst die unaufschiebbaren Handlungen vorzu- nehmen (§ 7 Abs 2 AVG).
Keine Lösung bietet das AVG für den Fall, dass eine Vertretung nicht vorgesehen ist oder sämtliche Organwalter einer Behörde befangen sind 24 .
b.) Kein Ablehnungsrecht der Partei
Die Partei hat kein Recht, die Befangenheit eines Organwalters durch Antrag oder Ablehnung geltend zu machen.
c.) Keine Unzuständigkeit
Auch wenn ein Organwalter befangen ist, wird deshalb die Behörde nicht unzu- ständig. Auch eine Kollegialbehörde, der ein befangenes Organ angehört, ist nicht unzuständig oder unrichtig zusammengesetzt 25 . Konsequenz ist (lediglich), dass ein Verfahrensmangel vorliegt. Dieser Verfah- rensmangel wird vor dem Verwaltungsgericht oder der Berufungsbehörde in An- gelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde 26 dann geheilt, wenn das Verwaltungsgericht oder die Berufungsbehörde (durch einen unbefan- genen Organwalter) in der Sache selbst entscheidet.
24 Die Lösungsvorschläge der Lehre reichen vom Übergang der Entscheidung auf die Oberbe- hörde bis zur analogen Anwendung des § 7 Abs 2 AVG. 25 Sodass kein Grund zur Nichtigerklärung im Sinn des § 68 AVG besteht. 26 Wenn der Instanzenzug nicht durch Bundes- oder Landesgesetz ausgeschlossen worden ist.
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