c.) Entscheidungsbeteiligte (§ 7 Abs 1 Z 4 AVG)
Im Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde 21 vor der übergeordneten Gemeindebehörde sind alle Personen be- fangen, die an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungs- vorentscheidung mitgewirkt haben, dh wenn die Entscheidung ganz oder teil- weise auf ihrem Willensakt beruht 22 .
2.3. Relative Befangenheitsgründe (§ 7 Abs 1 Z 3 AVG)
Auch wenn keiner der absoluten Befangenheitsgründe vorliegt, hat sich der Or- ganwalter der Ausübung seines Amtes zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies sind relative Befangenheitsgründe, weil im Einzelfall eine Prüfung anzustellen ist, die einen subjektiven Beurteilungsspielraum umfasst 23 . Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob ein Beteiligter bei vernünftiger Würdi- gung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Bloße Animositäten, parteipolitische Zugehörigkeiten, ein Dienstverhältnis des Antragstellers zur zuständigen Ge- bietskörperschaft zum Beispiel mögen daher für sich eine Befangenheit noch nicht begründen.
2.4. Konsequenzen der Befangenheit
a.) Vertretung
Der Organwalter selbst hat nach amtswegiger Prüfung seine Vertretung zu ver- anlassen.
21 Wenn der Instanzenzug nicht durch Bundes- oder Landesgesetz ausgeschlossen worden ist. 22 Nicht darunter fallen nach der Rechtsprechung: Erteilung einer Weisung, Anzeige einer Ver- waltungsübertretung, Durchführung von Ermittlungen, Erstattung eines Gutachtens. 23 Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK eine mögliche Befangenheit strenger zu beurteilen ist. Hier kann bereits der bloße äußere Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit eine Befangenheit begründen. Dies ist vor allem für die Ver- waltungsgerichte relevant.
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