sen – nichtamtliche Sachverständige können darüber hinaus von der Partei ab- gelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die volle Unbefangenheit 20 bezweifeln lassen.
2.2. Absolute Befangenheitsgründe (§ 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AVG)
a.) Eigene Sache, Sache der Angehörigen oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person ist beteiligt (§ 7 Abs 1 Z 1 AVG)
Niemand darf ein Verwaltungsverfahren durchführen
in eigener Sache
in einer Sache eines Angehörigen (§ 36a AVG) oder
wenn eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt ist.
Wer Angehöriger ist, bestimmt § 36a AVG:
Ehegatte,
Verwandter in gerader Linie, Verwandter 2., 3. und 4. Grades in Seitenlinie,
Verschwägerter in gerader Linie und Verschwägerte 2. Grades in Seitenlinie
Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
Lebenspartner und Kinder sowie Enkel eines Partners im Verhältnis zum an- deren Partner sowie
der eingetragene Partner.
Die Befangenheit gilt ausdrücklich auch weiter nach einer Scheidung, Beendi- gung einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft (§ 7 Abs 1 Z 1 iVm § 36a Abs 3 AVG).
b) Bevollmächtigte (§ 7 Abs 1 Z 2 AVG)
Absolut befangen ist jeder der als Bevollmächtigter einer Partei (oder des ge- setzlichen Vertreters einer solchen) bestellt ist oder war.
20 Oder Fachkunde, vergleiche bei der Darstellung der Sachverständigen.
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