Verwaltungsverfahrensrecht 2026

sen – nichtamtliche Sachverständige können darüber hinaus von der Partei ab- gelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die volle Unbefangenheit 20 bezweifeln lassen.

2.2. Absolute Befangenheitsgründe (§ 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AVG)

a.) Eigene Sache, Sache der Angehörigen oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person ist beteiligt (§ 7 Abs 1 Z 1 AVG)

Niemand darf ein Verwaltungsverfahren durchführen

in eigener Sache

 in einer Sache eines Angehörigen (§ 36a AVG) oder

 wenn eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt ist.

Wer Angehöriger ist, bestimmt § 36a AVG:

Ehegatte,

 Verwandter in gerader Linie, Verwandter 2., 3. und 4. Grades in Seitenlinie,

 Verschwägerter in gerader Linie und Verschwägerte 2. Grades in Seitenlinie

 Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,

 Lebenspartner und Kinder sowie Enkel eines Partners im Verhältnis zum an- deren Partner sowie

der eingetragene Partner.

Die Befangenheit gilt ausdrücklich auch weiter nach einer Scheidung, Beendi- gung einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft (§ 7 Abs 1 Z 1 iVm § 36a Abs 3 AVG).

b) Bevollmächtigte (§ 7 Abs 1 Z 2 AVG)

Absolut befangen ist jeder der als Bevollmächtigter einer Partei (oder des ge- setzlichen Vertreters einer solchen) bestellt ist oder war.

20 Oder Fachkunde, vergleiche bei der Darstellung der Sachverständigen.

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