2. Die Befangenheit von Verwaltungsorganen – § 7 AVG
2.1. Allgemeines
Um zu verhindern, dass Organwalter aus unsachlichen psychologischen Motiven parteilich entscheiden, sieht das AVG vor, dass Personen, die in bestimmten Beziehungen zu den Beteiligten oder zur Sache stehen, nicht an der Entschei- dung teilnehmen dürfen. „Befangen“ kann immer nur der Organwalter (ein- zelne Person) und nicht eine Behörde sein. Das AVG zählt im § 7 eine Reihe von Tatbeständen auf, bei deren Vorliegen sich der Organwalter einer – nicht etwa wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbaren – Handlung zu enthalten hat.
Diese Tatbestände lassen sich in absolute und relative Befangenheitsgründe einteilen.
Dabei gilt bei den absoluten Befangenheitsgründen, dass ihr Vorliegen jeden- falls zur Befangenheit führt, und zwar unabhängig von der tatsächlichen psy- chologischen Einstellung; bei den relativen Befangenheitsgründen hingegen ob- liegt es dem Betroffenen zu beurteilen, ob er auf Grund seiner psychologischen Einstellung gehemmt oder gehindert ist, eine unparteiliche und objektive Ent- scheidung zu treffen. Der Organwalter hat von Amts wegen eine mögliche Befangenheit zu prüfen und muss sich im Fall des Vorliegens einer Befangenheit der Amtshandlung enthal- ten sowie seine Vertretung veranlassen.
§ 7 AVG gilt über § 53 AVG auch für Amtssachverständige; nichtamtliche Sach- verständige sind bei Vorliegen der absoluten Befangenheitsgründe ausgeschlos-
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