Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Bei Gefahr im Verzug allerdings hat jede Behörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen.

1.5. Zuständigkeitsstreitigkeiten (Zuständigkeitskonflikte – § 5 AVG)

Im Unterschied zu den Zuständigkeitskonkurrenzen geht es hier um Streitigkei- ten unter den Behörden über die Zuständigkeit, wobei entweder mehrere Be- hörden die Zuständigkeit ablehnen (negativer Zuständigkeitskonflik t) oder in Anspruch nehmen wollen (positiver Zuständigkeitskonflikt) und jeweils aber tatsächlich nur eine Behörde zuständig ist. Zur Lösung beider Konflikte ist die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde berufen. Sie hat zu bestimmen, welche Behörde zur Entschei- dung zuständig ist, also nicht wie bei der Zuständigkeitskonkurrenz in der Sache selbst zu entscheiden. Der Ausspruch, wer zuständig ist, erfolgt durch verfah- rensrechtlichen Bescheid. Haben die miteinander im Streit liegenden Behörden keine gemeinsame Ober- behörde (zB Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Landesregierungen oder einer Landesregierung und einer Bundesbehörde), so ist zur Lösung des Kompetenz- konfliktes der Verfassungsgerichtshof berufen (Art 138 Abs 1 Z 3 B-VG). Bei einem Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten ist der Verwaltungs- gerichtshof zur Entscheidung zuständig (Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG). Auch bei den Zuständigkeitskonflikten gilt, dass bei Gefahr im Verzug die be- teiligten Behörden in ihrem Amtsbereich unter Verständigung der jeweils ande- ren Behörden zum Einschreiten verpflichtet sind.

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