Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Fehlt es an einem Wohnsitz des Beteiligten, dann erlangen der Reihe nach im- mer losere Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit Bedeutung (Auf- enthalt bzw letzter Hauptwohnsitz oder Aufenthalt im Inland, örtliche Bezie- hung des Anlasses zum Einschreiten bei Gefahr im Verzug). Fehlt es an allen diesen Anhaltspunkten, so ist jeweils die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig; das ist in Angelegenheiten der Bundes- verwaltung der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung.

1.4. Zuständigkeit mehrerer Behörden (Zuständigkeitskonkur- renz – § 4 AVG)

Es kann vorkommen, dass für eine Entscheidung zugleich mehrere Behörden zu- ständig sind, weil etwa ein unbewegliches Gut oder ein Unternehmen sich über mehrere Verwaltungssprengel erstreckt. In solchen Fällen haben die nebeneinander zuständigen Behörden einvernehm- lich vorzugehen. Nach der überwiegenden Lehre bedeutet „einvernehmliches Vorgehen“, dass die betreffenden Behörden inhaltlich gleiche – aufeinander abgestimmte – Bescheide zu erlassen haben. Gelangen die zuständigen Behörden zu keiner Einigung, dann geht die Zustän- digkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde 18 und, wenn da- nach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht einigen können, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über 19 . Das heißt, die Oberbehörde wird zuständig und muss daher in der Sache selbst entscheiden.

18 Sie ist die innerhalb eines Sachbereichs bestehende höhere Behörde, der das Aufsichts- und Weisungsrecht zukommt. 19 Devolution.

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