Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Angelegenheiten der Bundesverwaltung 16 (§ 2 AVG)

In Angelegenheiten der Bundesverwaltung sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Bürgermeister bei Städten mit eigenem Sta- tut) sachlich zuständig.

Angelegenheiten der Landesverwaltung (§ 3 Bezirkshauptmannschaften-Ge- setz 17 )

Über die Angelegenheiten der Landesverwaltung trifft das AVG keine Aussage. Im Land Salzburg sind subsidiär (ersatzweise – soweit durch die besonderen Ver- waltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist) nach § 3 Abs 3 Bezirkshaupt- mannschaften-Gesetz in der Landesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehör- den (Bezirkshauptmannschaften und der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg) zuständig.

b.) Ersatzweise Regelung der örtlichen Zuständigkeit (§ 3 AVG)

Fehlt in den Verwaltungsvorschriften eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit, gilt § 3 Z 1, 2 und 3 AVG. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit

 nach der Lage des Gutes , wenn es sich um unbewegliche Güter handelt (zB in Bauangelegenheiten),  nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll, in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen (zB in Gewer- beangelegenheiten),  ansonsten nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten , und zwar im Zwei- felsfall (wie im zivilgerichtlichen Verfahren) nach dem Hauptwohnsitz des belangten oder verpflichteten Teiles. 16 Hier sind primär die Angelegenheiten des Art 10 Abs 1 B-VG angesprochen, die gemäß Art 102 B-VG grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. 17 Es handelt sich dabei um ein Landesgesetz, dessen Titel vollständig wie folgt lautet: Gesetz über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salz- burg.

14

Made with FlippingBook Digital Publishing Software