„Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen
wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht
zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Ein- schreiters 15 an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an
diese zu weisen.“
1.2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Zuerst erhebt sich die Frage, welcher Behördentypus (zB Bezirksverwaltungs- behörde, Landesregierung, Landeshauptmann, Bürgermeister usw) für die Ent- scheidung zuständig ist (sachliche Zuständigkeit ), sodann die weitere Frage, welche konkrete Einzelbehörde des sachlich zuständigen Behördentypus mit Rücksicht auf die in der Verwaltungssache zu Tage tretenden örtlichen Bezie- hungen (Wohnsitz der Partei, Sitz des Unternehmens usw) zur Entscheidung berufen ist (örtliche Zuständigkeit ). Die besonderen Verwaltungsvorschriften (Materiengesetze) haben die sachliche und örtliche Zuständigkeit festzulegen. Die Zuständigkeitsvorschriften des AVG bzw für den Bereich der Landesverwaltung des Bezirkshauptmannschaften-Ge- setzes sind lediglich subsidiär (ersatzweise) für den Fall anzuwenden, dass die besonderen Verwaltungsvorschriften keine Aussagen über die Zuständigkeit treffen.
1.3. Ersatzweise Regelungen der Zuständigkeit
a.) Ersatzweise Regelung der sachlichen Zuständigkeit
Hier ist zu unterscheiden zwischen den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und den Angelegenheiten der Landesverwaltung.
15 Das heißt, dass ein durch den Postlauf bedingtes Fristversäumnis zu Lasten des Einschreiters geht.
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