III. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
A.) Allgemeine Bestimmungen
1. Die Zuständigkeit
1.1. Allgemeines
Die Frage der Zuständigkeit von staatlichen Organen stellt sich auf allen Ebenen der Rechtsordnung. Es geht dabei stets darum, welches Organ zur Vornahme eines bestimmten Rechtsaktes berufen bzw ermächtigt ist. Im Bereich der Verwaltung hat die Zuständigkeitsverteilung durch die Gesetz- gebung zu erfolgen. Dies ergibt sich aus Art 18 Abs 1 und Art 83 Abs 2 B-VG. Die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln stellt ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht dar („gesetzlicher Richter“). Aus dem System der (gesetzlich festgelegten) festen Zuständigkeitsverteilung folgt, dass Zuständigkeitsveränderungen 14 gesetzlich vorgesehen und vorher bestimmt sein müssen . Ausdrücklich normiert § 6 Abs 2 AVG, dass die Zuständigkeit der Verwaltungs- behörden durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch verändert werden kann .
Die Zuständigkeit ist eine Pflicht der Behörde, die von Amts wegen wahrzuneh- men ist. So bestimmt § 6 Abs 1 AVG:
14 Es werden folgende Zuständigkeitsveränderungen begrifflich unterschieden: Delegation (Zu- ständigkeitsübertragung durch Willensakt); Devolution (Zuständigkeitsübergang ohne Wil- lensakt direkt kraft Gesetz); Mandat (Befugnis einer Behörde im Namen einer anderen zu entscheiden, damit wird eine fremde Zuständigkeit ausgeübt); Arrogation (Befugnis einer Behörde, eine fremde Zuständigkeit an sich zu ziehen) – alle diese Veränderungen müssen im Gesetz vorgesehen und vorherbestimmt sein.
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