das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder ande- rer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen , oder
sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet .
Es handelt sich somit um Fälle, die in Richtung Wiederbetätigung gehen, jedoch nicht gerichtlich nach dem Verbotsgesetz geahndet werden können.
5.6. Strafbehörden und Strafsanktionen
Die Verwaltungsübertretungen des Art III EGVG sind von den Bezirksverwal- tungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut) zu verfolgen. Soweit Landespolizeidirektionen bestehen, fällt die Bestrafung des „Schwarzfahrens“, der Herabwürdigung einer Fahne oder eines Hoheitszeichens und der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengu- tes in deren Zuständigkeit. Es sind grundsätzlich Geldstrafen vorgesehen, deren Obergrenze für die Straf- tatbestände der Winkelschreiberei und des „Schwarzfahrens“ bei 218 € liegt, im Fall der Diskriminierung und der Herabwürdigung einer Fahne oder eines Hoheitszeichens bei 1.090 € und im Fall der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes bei 10.000 €, wobei hier im Übrigen auch der Verfall von Ge- genständen ausgesprochen werden kann.
Sollte jemand bereits wegen der Verbreitung nationalsozialistischen Gedanken- gutes einmal bestraft worden sein, ist im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von bis zu 20.000 € oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen möglich.
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