Verwaltungsverfahrensrecht 2026

 sie daran zu behindern, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Ge- brauch 13 bestimmt sind.

5.4. Tätliche Herabwürdigung einer Fahne oder eines Hoheitszei- chens

Seit dem 1.1.2024 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen der Republik Österreich oder eines ihrer Bun- desländer, eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung tätlich herabwürdigt (Art III Abs 1 Z 3a EGVG).

5.5. Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes

Quasi als Auffangtatbestand in Fällen, wo nicht nach dem Verbotsgesetz ge- richtlich vorgegangen werden kann, erklärt Art III Abs 1 Z 4 EGVG die Verbrei- tung nationalsozialistischen Gedankengutes zur Verwaltungsübertretung – auch der Versuch ist strafbar.

Dabei wird auch dieser Tatbestand mit 1.1.2024 neu geregelt. Eine Verwal- tungsübertretung begeht, wer

 sich auf andere als nach dem Verbotsgesetz zu bestrafende Weise im nati- onalsozialistischen Sinn betätigt oder  den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet , auf eine Weise verharm- lost , gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist,  die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen,

13 Dies trifft etwa im Fall von Hotels, Gaststätten, Kaffeehäusern, Veranstaltungsstätten oder Parks zu, nicht allerdings bei privaten Festen.

10

Made with FlippingBook Digital Publishing Software