Außer im Fall des Anbietens sind die genannten Tätigkeiten allerdings nur dann strafbar, wenn sie „ gewerbsmäßig“ ausgeübt werden. Dies ist nach der Recht- sprechung dann der Fall, wenn dies selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzie- len 11 .
5.2. Schwarzfahren
Die Verwaltungsübertretung des Schwarzfahrens begeht, wer sich die Beförde- rung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen all- fälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehe- nen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist 12 .
5.3. Diskriminierung
Art III Abs 1 Z 3 EGVG verbietet ganz allgemein, Personen allein wegen
ihrer Rasse
ihrer Hautfarbe
ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft
ihres religiösen Bekenntnisses
oder wegen einer Behinderung ungerechtfertigt zu benachteiligen oder
11 Die Rechtsprechung knüpft an den Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ im Sinn der Gewerbe- ordnung an. 12 Vergleiche § 149 StGB – Erschleichung einer Beförderungsleistung; hier allerdings ist eine Täuschung über Tatsachen erforderlich, was nur gegenüber Menschen erfolgen kann, dies ist in einem schaffnerlos betriebenen Verkehrsmittel nicht möglich.
9
Made with FlippingBook Digital Publishing Software