3. Verfahren, in denen die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden sind (Art I Abs 3 EGVG)
Abgabenverfahren (ausgenommen Verwaltungsabgaben)
Dienstrechtsverfahren
Disziplinarverfahren
Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren
Durchführung von Prüfungen
4. Begriffsbestimmungen (Art II)
Definiert werden die Begriffe „Behörden“, „Verwaltungsvorschriften“ und „Verwaltungsübertretungen“, jeweils im Sinn der Verwaltungsverfahrensge- setze (AVG, VStG und VVG) 9 .
5. Die Verwaltungsstraftatbestände des Art III EGVG
5.1. Winkelschreiberei
Die Verwaltungsübertretung der Winkelschreiberei wird von einer Person dann begangen, wenn sie eine der vier folgenden Tätigkeiten aufnimmt, obwohl bzw soweit sie – so wie Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater – nicht zur be- rufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist: 1. das Verfassen 10 schriftlicher Anbringen oder von Urkunden, die für den Gebrauch vor Gerichten oder Behörden bestimmt sind
die Erteilung einschlägiger Auskünfte
2.
3. die Vertretung von Parteien vor Gerichten oder Behörden
4. das Anbieten einer der unter 1. bis 3. genannten Tätigkeiten.
9 Danach gilt: Behörden sind Verwaltungsorgane, für deren behördliches Verfahren das AVG und das VStG gelten. Verwaltungsvorschriften sind alle die verschiedenen Gebiete der Ver- waltung regelnden, von den Behörden zu vollziehenden Gesetze, Verordnungen, Staatsver- träge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts. Verwaltungsübertretungen sind die von den das VStG anzuwendenden Behörden zu ahndenden Übertretungen. 10 Verfassen heißt die über die Schreibarbeiten hinausgehende gedankliche, inhaltliche Ver- fassung von Schriftstücken, dazu gehört auch das Ausfüllen von Formularen.
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