II. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens- gesetzen 2008 – EGVG
1. Allgemeines
Das EGVG regelt, welche Verwaltungsorgane die Verfahrensgesetze in welchen Angelegenheiten anzuwenden haben. Es geht dabei ausschließlich um die Ho- heitsverwaltung 6 und dabei konkret um die Erlassung von Bescheiden 7 . Zusätz- lich enthält das EGVG Begriffsbestimmungen sowie einzelne Verwaltungsstraf- tatbestände.
2. Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art I Abs 2 EGVG)
Gemäß Art I Abs 2 EGVG sind von den Verwaltungsverfahrensgesetzen anzuwen- den:
das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden,
das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes, das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung 8 , der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
6 Keine Anwendung finden die Verwaltungsverfahrensgesetze damit in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. 7 Das EGVG trifft keine Regelung zur Erlassung von Verordnungen, der Erteilung von Weisungen oder der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Au- vBZ). 8 Darunter versteht man in der Lehre die Bezirkshauptmannschaften, die Landesregierungen und die Landeshauptleute.
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