Verwaltungsverfahrensrecht 2026

II. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens- gesetzen 2008 – EGVG

1. Allgemeines

Das EGVG regelt, welche Verwaltungsorgane die Verfahrensgesetze in welchen Angelegenheiten anzuwenden haben. Es geht dabei ausschließlich um die Ho- heitsverwaltung 6 und dabei konkret um die Erlassung von Bescheiden 7 . Zusätz- lich enthält das EGVG Begriffsbestimmungen sowie einzelne Verwaltungsstraf- tatbestände.

2. Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art I Abs 2 EGVG)

Gemäß Art I Abs 2 EGVG sind von den Verwaltungsverfahrensgesetzen anzuwen- den:

 das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden,

 das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes,  das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung 8 , der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

6 Keine Anwendung finden die Verwaltungsverfahrensgesetze damit in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. 7 Das EGVG trifft keine Regelung zur Erlassung von Verordnungen, der Erteilung von Weisungen oder der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Au- vBZ). 8 Darunter versteht man in der Lehre die Bezirkshauptmannschaften, die Landesregierungen und die Landeshauptleute.

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