Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Parteien haben einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse. Ein Rechtsanspruch bedeutet, einen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tä- tigkeit zu haben; ein rechtliches Interesse bedeutet, einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren zu haben. Das heißt: Einerseits hat eine Partei einen sub- jektiven, rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine ganz bestimmte Entschei- dung (zB der Bauwerber auf Erteilung einer Baubewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) und andererseits einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verfahrens, in dem die Partei- rechte nach dem AVG gewahrt werden. § 8 AVG gibt nun aber keine Auskunft darüber, WER jetzt konkret WELCHE Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen hat. Darüber geben nämlich erst die besonderen Verwaltungsvorschriften (Materiengesetze) Auskunft. Es ist da- her zum Beispiel der Gewerbeordnung 1994, dem Baupolizeigesetz 1997, dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 etc zu entneh- men, wer Partei mit welchen Rechtsansprüchen in den einzelnen Verfahren ist. Das heißt, nur die Rechtsvorschriften können über Rechtsansprüche und rechtliche Interessen Auskunft geben. Bloße faktische oder wirtschaftliche In- teressen und auch öffentliche Interessen, die von der Rechtsordnung nicht spe- ziell für bestimmte Personen berücksichtigt werden, können daher keine Par- teistellung begründen.

b.) Arten und Umfang

Aus dem Materiengesetz ergibt sich , wem Rechtsansprüche und rechtliche Inte- ressen zukommen. Das AVG knüpft daran an und macht sie durch die Gewährung von Verfahrensrechten durchsetzbar. Das Materiengesetz kann aber auch un- terschiedlich weitreichende Rechtsansprüche gewähren. Zum Beispiel: Der Bauwerber hat im Bundesland Salzburg nach dem Baupolizeigesetz 1997 ein subjektives Recht darauf, dass ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausset-

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