Verwaltungsverfahrensrecht 2026

zungen eine Baubewilligung erteilt wird. Der Nachbar ist nach dem Baupolizei- gesetz 1997 unter bestimmten Voraussetzungen auch Partei, er jedoch hat nur ein eingeschränktes Mitspracherecht – die Vorschriften, auf deren Einhaltung er ein Recht hat, werden im Gesetz ausdrücklich bestimmt (zB die Einhaltung ei- nes Mindestabstandes). Wenn sich aus dem Materiengesetz die Parteistellung eindeutig und ganz klar ergibt, dann spricht man von Legalparteien . Zum Beispiel regelt § 7 Baupoli- zeigesetz 1997 für das Bundesland Salzburg eindeutig, wer als Nachbar Partei- stellung hat 27 ; es wird dadurch dem Interpreten die Last abgenommen, zu eru- ieren, ob das Materiengesetz nach seinen Wertungen jemandem einen Rechts- anspruch oder ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung einräumt. Einzelne Materiengesetze sehen oftmals auch sogenannte Formalparteien vor. Das sind Parteien, denen nur verschiedene ausdrücklich genannte Verfahrens- rechte zustehen, allerdings keine subjektiven materiellen Rechte. Sie sollen im öffentlichen Interesse zur Einhaltung des objektiven Rechtes im Verfahren qua- lifiziert mitwirken. Ein Beispiel für eine solche Formalpartei ist die Landesumweltanwaltschaft. Mangels subjektiven Rechtsanspruchs und damit der Möglichkeit „in den Rech- ten verletzt zu sein“ muss ihr im Übrigen auch die Beschwerdelegitimation bei den Verwaltungsgerichten und beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich durch das Gesetz eingeräumt werden 28 . Wenn eine Formalparteistellung einem Ver- waltungsorgan zukommt, spricht man von Amtspartei oder Organpartei. Ent- scheidend ist aber nicht die Bezeichnung, sondern welche Rechte die Materien- gesetze solchen Parteien einräumen.

27 Nämlich als Nachbar im Bewilligungsverfahren jene Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues nicht weiter als in einem bestimmten Ausmaß entfernt sind. 28 Vergleiche Art 132 Abs 4 und Art 133 Abs 8 B-VG. Die ausdrückliche Einräumung der Be- schwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof, daher die Möglichkeit der Einbringung einer Revision, ist seit dem 1.1.2025 aufgehoben (LGBl Nr 121/2024).

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