Exkurs für das Bundesland Salzburg: Seit dem 1.1.2020 wird im Salzburger Landesrecht durch das Sbg. Aarhus-Betei- ligungsgesetz 2019, LGBl Nr 67/2019, 29 bestimmten Umweltorganisationen (an- erkannt gemäß § 19 Abs 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000) unter besonderen Voraussetzungen eine eigene Stellung eingeräumt, die weder jener der Beteiligten noch jener der Parteien zugeordnet werden kann. Als eigene Kategorie wird diesen bestimmten Umweltorganisationen eine qua- lifizierte Beteiligtenstellung in einzelnen Verfahren zuerkannt. Zu den Verfah- ren gehören bestimmte nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (vgl § 55a NSchG), dem Salzburger Nationalparkgesetz 2014 (vgl § 20a S.NPG), dem Jagd- gesetz 1993 (vgl § 150a JG) und dem Fischereigesetz 2002 (vgl § 49a Fischerei- gesetz 2002). Die qualifizierte Beteiligtenstellung umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsver- fahrens abzugeben. Weiters steht ihnen das Recht zu, unter bestimmten Vo- raussetzungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich jedoch auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken. Die von den Regelungen erfassten Umweltorganisationen haben daher mehr Rechte als Beteiligte in die- sen Verfahren, ohne jedoch eine vollständige Parteistellung zu erlangen.
29 In Anpassung an das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Um- weltangelegenheiten, BGBl III Nr 88/2005, zuletzt geändert durch BGBl III Nr 128/2022 (kurz: Aarhus-Konvention).
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