c.) Parteirechte
Den Parteien gesteht das AVG bestimmte Verfahrensrechte zu, die wichtigsten davon sind
Akteneinsicht (§ 17 AVG)
Parteiengehör (§§ 37 und 43 AVG)
Recht auf Amtsdolmetscher (§ 39a AVG)
Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 45 AVG)
Ablehnung von nichtamtlichen Sachverständigen (§ 53 AVG)
Kenntnis des Bescheides (§ 62 AVG)
Erhebung von Rechtsmitteln (§§ 57 und 63 AVG)
Äußerung zu den in der gegnerischen Berufung in Angelegenheiten des ei- genen Wirkungsbereichs der Gemeinde 30 vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweisen (§ 65 AVG)
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG)
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)
Geltendmachung des Anspruches auf Erlassung eines Bescheides (§ 73 AVG).
4. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die Vertretung (§§ 9, 10 AVG)
4.1. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit werden, sofern in den Verwaltungsvor- schriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes beurteilt.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
30 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist.
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