Verwaltungsverfahrensrecht 2026

c.) Parteirechte

Den Parteien gesteht das AVG bestimmte Verfahrensrechte zu, die wichtigsten davon sind

Akteneinsicht (§ 17 AVG)

Parteiengehör (§§ 37 und 43 AVG)

 Recht auf Amtsdolmetscher (§ 39a AVG)

 Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 45 AVG)

 Ablehnung von nichtamtlichen Sachverständigen (§ 53 AVG)

Kenntnis des Bescheides (§ 62 AVG)

 Erhebung von Rechtsmitteln (§§ 57 und 63 AVG)

 Äußerung zu den in der gegnerischen Berufung in Angelegenheiten des ei- genen Wirkungsbereichs der Gemeinde 30 vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweisen (§ 65 AVG)

 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG)

 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)

 Geltendmachung des Anspruches auf Erlassung eines Bescheides (§ 73 AVG).

4. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die Vertretung (§§ 9, 10 AVG)

4.1. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit

Die Rechts- und Handlungsfähigkeit werden, sofern in den Verwaltungsvor- schriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes beurteilt.

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

30 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist.

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