Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Soweit sich diese Fähigkeit auf den Abschluss von Rechtsgeschäften bezieht, spricht man von Geschäftsfähigkeit .

Rechtsfähigkeit kommt jedem Menschen zu (natürliche Personen), daneben aber auch gewissen außermenschlichen Gebilden, denen sie von der Rechtsord- nung ausdrücklich verliehen ist (juristische Personen). Solche sind zB die Ge- bietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden), andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Sozialversicherungsträger und Kammern, politische Parteien, weiters juristische Personen des Gesellschaftsrechts wie zB Aktienge- sellschaften und Genossenschaften, ebenso Vereine, Stiftungen und Anstalten. Die Rechtsfähigkeit ist begrifflich keiner Einschränkung fähig; hingegen unter- liegt die Handlungsfähigkeit gewissen Abstufungen, die vom vollkommenen Mangel der Handlungsfähigkeit (Kinder unter 7 Jahren) über eine beschränkte Handlungsfähigkeit (unmündige Minderjährige 31 , mündige Minderjährige 32 , psy- chische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung, die verhindert, dass man für sich selbst Entscheidungen treffen kann) bis zur vollen Handlungs- fähigkeit führen, welche normalerweise mit der Vollendung des 18. Lebens- jahres (Volljährigkeit ) eintritt. Der Handlungsunfähige braucht für jede Handlung, die rechtswirksam sein soll, der beschränkt Handlungsfähige für jede Handlung, die außerhalb seines recht- lichen Aktionsbereiches liegt, einen Vertreter.

4.2. Die Vertreter

Vertreter sind Personen, die für andere Rechtsakte setzen und damit für diese Rechte bzw Pflichten begründen.

Zu unterscheiden sind gesetzliche und gewillkürte Vertreter.

31 Personen, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. 32 Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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