Handlungs(prozess)unfähige Beteiligte benötigen einen gesetzlichen Vertreter. Juristische Personen handeln durch ihre vertretungsbefugten Organe; wer ver- tretungsbefugt ist, richtet sich nach den Organisationsgesetzen, den Statuten, Satzungen oder Verträgen bzw speziellen gesetzlichen Bestimmungen. Auch dies ist eine Form der gesetzlichen Vertretung. Ansonsten können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenbe- rechtigte (natürliche) Personen, juristische Personen oder eingetragene Perso- nengesellschaften (offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) vertreten lassen.
a.) Gesetzliche Vertreter
Als gesetzliche Vertreter kommen in Betracht: Bei minderjährigen Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, jeder Elternteil , bei minderjährigen Kindern, deren Eltern nicht miteinander verhei- ratet sind, grundsätzlich die Mutter, die gesetzliche Erwachsenenvertretung für psychisch kranke oder für vergleichbar in ihrer Entscheidungsfähigkeit Beein- trächtigte. Die gegenseitige gesetzliche Vertretungsbefugnis von Ehegatten kann bei gemeinsamem Haushalt für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens als gegeben angenommen werden, wenn der andere nicht zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein will. Den gesetzlichen Vertretern gleichzuhalten sind die zur Vertretung von juristischen Personen berufenen Organe (zB im Firmenbuch protokollierter Geschäftsführer einer GmbH).
b.) Gewillkürte Vertreter (Bevollmächtigte)
Neben der gesetzlichen Vertretung gibt es die gewillkürte Vertretung (zB durch einen Rechtsanwalt), welche durch die Erteilung einer schriftlichen, auf Namen oder Firma lautenden Vollmacht begründet wird. Der Umfang einer solchen Ver- tretungsbefugnis muss durch den Inhalt der Vollmacht klargestellt sein. Da sich
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