bei Durchführung eines Verfahrens mit einem Vertreter, dessen Vollmacht sich nachträglich als zu eng gezogen erweist, leicht ein Verfahrensmangel durch Verletzung von Parteienrechten ergeben kann, erscheint besondere Achtsam- keit geboten. Anders als bei der gerichtlichen Vertretung kann es die Verwaltungsbehörde mit einer bloß mündlich vor ihr erteilten Vollmacht bewenden lassen, zu deren Beurkundung dann ein bloßer Aktenvermerk genügt . Sie ist jedoch grundsätz- lich nicht zur Entgegennahme einer solchen mündlichen Vollmachtserteilung verpflichtet. Vielmehr wird sie eine schriftliche Vollmacht verlangen, wenn aus einer bloß mündlichen Vollmachtserteilung Schwierigkeiten erwachsen könn- ten. Schreitet allerdings eine zur beruflichen Parteienvertretung befugte Per- son (Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt usw) ein und beruft sich diese auf die ihr erteilte Vollmacht, so ersetzt dies deren urkundlichen Nachweis. Von einer ausdrücklichen – sei es mündlichen oder schriftlichen – Vollmacht kann die Behörde absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsmitglieder, Angestellte oder Funktionäre von be- ruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmacht- geber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Im Fall, dass die Erklärungen des Vertretenen und des Vertreters einander widersprechen, gilt Folgendes: Han- delt es sich um gesetzliche Vertretung, dann gilt die Erklärung des Vertreters als bindend, handelt es sich dagegen um gewillkürte Vertretung, dann gilt die Erklärung des Vollmachtgebers. Anwaltszwang besteht weder im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden noch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Dagegen müssen jedoch Rechts- mittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof von ei- nem Rechtsanwalt eingebracht werden.
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