c.) Gerichtliche Bestellung eines Vertreters
Wenn eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und der Beteiligte unbe- kannten Aufenthaltes ist oder trotz Handlungsunfähigkeit keinen gesetzlichen Vertreter hat, hat die Behörde eine Bestellung zu veranlassen. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erfolgt durch ein Bezirksgericht auf Kosten des Vertretenen. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für alle An- gelegenheiten ist nicht vorgesehen. Die Befugnisse sind auf bestimmte Vertre- tungshandlungen beschränkt. Die Wirkungsdauer einer solchen Vertretung en- det mit Erledigung der Aufgabe bzw spätestens drei Jahre nach der Bestellung.
Ein Antrag wegen unbekannten Aufenthalts ist nur zu stellen, wenn es die Wich- tigkeit der Sache erfordert.
5. Anbringen (§ 13 AVG)
5.1. Allgemeines
Das AVG fasst den Begriff Anbringen sehr weit und versteht darunter jede Mit- teilung an die Behörde. Es spricht konkret von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen. Grundsätzlich gilt weitgehende Form- freiheit. Systematisch einteilen lassen sich die Anbringen einerseits nach ihrer Form, und zwar ob sie schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden und wei- ters danach, ob sie ein subjektives Recht einer Partei begründen oder nicht, demnach kann zwischen Anträgen und sonstigen Mitteilungen unterschieden werden.
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