Die Identität des Betretenen lässt sich nicht feststellen.
Es besteht Fluchtgefahr.
Der Betretene verharrt trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafba- ren Handlung oder sucht sie zu wiederholen.
§§ 36 und 36a VStG: Der Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben. Entfällt schon vorher der Grund der Fest- nahme, so ist er unverzüglich freizulassen. Jeder Festgenommene ist ehestens unter anderem über die Gründe der Festnahme, die erhobenen Anschuldigungen und sein Recht auf Akteneinsicht schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache zu unterrichten. Der Festgenommene ist unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Ver- nehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzu- wenden. 140 Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden. Bei Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde möglichst scho- nend vorzugehen. Dem Festgenommenen ist es gestattet, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen. Über die- ses Recht ist er auch zu belehren. Es besteht auch ein Besuchsrecht für diese Personen bzw für diplomatische oder konsularische Vertreter aus dem Heimat- staat des Angehaltenen.
140 Unter welchen Voraussetzungen eine ausnahmsweise sofortige Vernehmung zulässig ist, wird seit der Novelle des VStG durch das Gesetz BGBl I Nr 34/2024 nochmals präzisiert: Es muss dies aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich sein.
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