Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Sicherheitsleistung (§§ 37, 37a VStG)

Die Behörde kann den Erlag einer Sicherheitsleistung (Geldbetrag , Pfandbe- stellung oder tauglichen Bürgen) auftragen, wenn die Strafverfolgung voraus- sichtlich unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird (zB bei Personen mit Wohnsitz im Ausland). Die Sicherheit darf den vorgesehenen Strafrahmen nicht überschreiten. Sie ist in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides vorzu- schreiben. Weiters können besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdiens- tes ermächtigt werden, unter den gleichen Voraussetzungen eine vorläufige Sicherheit , die das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen darf, einzuheben. Dies bpsw dann, wenn die Person auf frischer Tat betreten wird und die ersten beiden Voraussetzungen für eine Festnahme (Nichtfeststel- lung der Identität und Fluchtgefahr) vorliegen, dann wird bei Erlegung der vor- läufigen Sicherheit von der Festnahme abgesehen. Bei der vorläufigen Sicher- heitsleistung handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördli- cher Befehls- und Zwangsgewalt.

Zeugen (§ 38 VStG)

Ehegatten und nahe Verwandte oder Verschwägerte usw können sich der Zeu- genaussage ohne Angabe von Gründen voll entschlagen. Wollen sie jedoch aus- sagen, unterliegen sie der Wahrheitspflicht.

Beschlagnahme (§ 39 VStG)

Die Beschlagnahme ( vorläufige Einziehung von Sachen) dient der Sicherung des Verfalls. Die Behörde kann die Beschlagnahme anordnen, wenn der Ver- dacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall als Strafe vor- gesehen ist. Die Beschlagnahme erfolgt in Form eines verfahrensrechtlichen Be- scheides.

135

Made with FlippingBook Digital Publishing Software