Bei Gefahr im Verzug können die Sicherheitsorgane eine vorläufige Beschlag- nahme durchführen. Dies stellt wiederum einen Akt unmittelbarer verwaltungs- behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
4. Das ordentliche Strafverfahren (§§ 40 ff VStG)
Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Er ist zu die- sem Zweck zur Vernehmung zu laden oder aufzufordern, entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zum gleichen Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen . In der Aufforderung kann es dem Be- schuldigten auch freigestellt werden, nach seiner Wahl entweder persönlich zur Vernehmung zu erscheinen oder sich unter Verwendung technischer Einrichtun- gen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen zu lassen. Der Beschuldigte ist weiters auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen. Eine Vernehmung durch eine ersuchte Behörde ist zulässig, wenn der Beschuldigte nicht am Sitz der Behörde wohnt. In der Ladung muss die Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, kurz und deutlich bezeichnet werden. Leistet der Beschuldigte der Ladung unge- rechtfertigt keine Folge, so kann das Strafverfahren ohne seine Anhörung durch- geführt werden. Diese Rechtsfolge muss jedoch in der Ladung angedroht und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt worden sein. Das Gleiche gilt für die Aufforderung, welche dem Beschuldigten die Wahl zwischen mündlicher (sei es in Form physischer Anwesenheit oder unter Verwendung technischer Einrich- tungen zur Wort- und Bildübertragung) oder schriftlicher Rechtfertigung über- lässt. Bei Ladung oder Vorführung des Beschuldigten ist das Verfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen. Straferkenntnis oder Einstellung des Verfahrens sollen womöglich sogleich mündlich verkündet werden. Zur mündlichen Ver- handlung kann der Beschuldigte eine Person seines Vertrauens (den sogenann- ten Beistand) beiziehen. Der Beistand darf an der Sache nicht beteiligt sein.
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