Der Gang des Strafverfahrens ist in einer Niederschrift, der sog Strafverhand- lungsschrift , in möglichster Kürze festzulegen.
Beweise
Der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.
Straferkenntnis
Wenn es zu keiner Einstellung des Verfahrens kommt, wird das ordentliche Verfahren mit der mündlichen oder schriftlichen Erlassung des Straferkenntnis- ses abgeschlossen. Das Straferkenntnis ist ein Bescheid und hat den Spruch, die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten .
Der Spruch muss Folgendes aufweisen:
die als erwiesen angenommene Tat (Umschreibung der Tat unter Anfüh- rung von Tatzeit und Tatort)
die Verwaltungsvorschrift , die durch die Tat verletzt worden ist
die verhängte Strafe (Geldstrafe verbunden mit der Ersatzfreiheitsstrafe oder primäre Freiheitsstrafe, allenfalls auch Verfall von Gegenständen) und die angewendete Gesetzesbestimmung
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche
die Kostenvorschreibung (Verfahrenskosten und Barauslagen).
Straferkenntnisse haben darüber hinaus eine Belehrung des Beschuldigten zu enthalten, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten. Auch sind Straferkenntnisse in eine für den Beschuldigten verständlichen Sprache zu über- setzen, wenn dieser der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Eine Belehrungspflicht und Übersetzung ist jedoch nicht vorgesehen für Verwal- tungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis maximal 7.500 € und keiner primären Freiheitsstrafe bedroht sind (§§ 44b und 46 Abs 1a VStG).
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