Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Einstellung des Verfahrens (§ 45 VStG)

Von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens ist abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn:  die Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet (objektiver Einstellungsgrund)  der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat oder Schuld- bzw Strafausschließungsgründe vorliegen (subjektive Einstellungsgründe)  Umstände vorliegen, welche die Verfolgung ausschließen (Immunität, Exterritorialität)  die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Inten- sität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Be- schuldigten gering sind

 die Strafverfolgung nicht möglich ist

 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der In- tensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Wird die Einstellung verfügt, so genügt im Allgemeinen ein kurzer Aktenver- merk mit Begründung . Der Beschuldigte ist davon zu verständigen, wenn er nach der Aktenlage von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. Eine be- scheidmäßige Verfügung der Einstellung kommt dann in Frage, wenn einer Par- tei dagegen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder dies aus anderen Gründen notwendig ist. Einen „Freispruch" gibt es im Verwaltungsstraf- verfahren nicht.

Ausfertigung des Straferkenntnisses (§ 46 VStG)

Bei mündlicher Verkündung des Bescheides hat die Partei das Recht, binnen drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen. Hierüber ist sie bei der Verkündung zu belehren.

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