Verwaltungsverfahrensrecht 2026

5. Abgekürzte Verfahrensarten

5.1. Strafverfügung (§ 47 VStG)

Ein Gegenstück zum Mandatsverfahren nach § 57 AVG (Erlassung eines Beschei- des ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) bildet die Erlassung einer Strafverfügung nach § 47 VStG . Sie hat zur Voraussetzung  die Anzeige einer Verwaltungsübertretung durch ein Gericht, eine Verwal- tungsbehörde, ein Organ der öffentlichen Aufsicht (zB Polizist, Naturschutz- wacheorgan, Forstaufsichtsorgan udgl) oder einem militärischen Organ im Wachdienst und zwar auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder ei- nes abgelegten Geständnisses; oder die Feststellung einer Verwaltungsüber- tretung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtung  keine höhere Geldstrafe als 600 €. Das oberste Organ kann jedoch durch Verordnung bestimmen, dass unter Ver- wendung automationsunterstützter Datenverarbeitung für gewisse Verwal- tungsübertretungen mit Strafverfügung eine in der Verordnung festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 € verhängt werden darf.

Einspruch gegen die Strafverfügung (§ 49 VStG)

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zu- stellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat, und kann auch mündlich erhoben werden. Auch ein schriftlicher Einspruch bedarf keiner Begründung. Richtet sich der Einspruch ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, nur darüber zu entscheiden.

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