3.4. Beschuldigter
Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Per- son vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung an bis zum Abschluss der Strafsache (§ 32 VStG). Der Beschuldigte hat Parteienrechte. Er hat auch das Recht, in jeder Lage des Verfahrens mit einem Verteidiger Kontakt aufzuneh- men, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei über- wacht zu werden (§ 32a VStG). Der Beschuldigte ist darüber hinaus zu informie- ren, über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen (Z 1), über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers (Z 2) und über die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sowie dessen Folgen (Z 3). Eine Verzichtser- klärung muss freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Die Ertei- lung der Information sowie ein allfälliger Verzicht auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten (§ 33 Abs 2 VStG).
3.5. Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges
Identitätsfeststellung (§ 34b VStG)
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identi- tät einer Person ermächtigt, wenn diese
auf frischer Tat betreten, oder
unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hin- weisen.
Festnahme (§ 35 VStG)
Personen, die auf frischer Tat betreten werden, können zwecks Vorführung vor die Behörde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenom- men werden, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
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