3.3. Die Verjährung (§ 31 VStG)
Verfolgungsverjährung ("relative Verjährung")
Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie von der Behörde binnen einem Jahr ab dem Abschluss der strafbaren Handlung oder des strafba- ren Verhaltens keine Verfolgungshandlung unternommen worden ist. Bei Privat- anklagesachen (§ 56 VStG) verjährt das Antragsrecht des Privatanklägers mit Ablauf von sechs Wochen nach erlangter Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde (nicht vom Wachebeamten) gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (La- dung, Vorführungsbefehl, Vernehmung oder Ersuchen um Vernehmung, Straf- verfügung, Beratung anstelle der Strafe gemäß § 33a VStG udgl). Die Verfol- gungshandlung muss die Tat nach allen wesentlichen Merkmalen bezeichnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vornahme der Handlung durch die Behörde (zB Abfertigung der Ladung) innerhalb der Frist. Es ist belanglos, wenn das Schrift- stück dem Beschuldigten erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zu- gestellt wird.
Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung („absolute Verjährung“)
Sind seit dem Zeitpunkt, an dem die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen be- ginnt, drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt wer- den (Strafbarkeitsverjährung) . Eine schon verhängte Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung mehr als drei Jahre vergangen sind (Vollstre- ckungsverjährung) .
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