Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Örtliche Zuständigkeit (§ 27 VStG)

Die örtliche Zuständigkeit der Behörde wird durch den Tatort bestimmt , auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Sprengel einer anderen Behörde eingetreten ist.

Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unab- hängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde. Mit dieser Regelung wird eine Ausnahme von der Begren- zung der örtlichen Zuständigkeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiens- tes durch den Verwaltungssprengel ihrer Behörde getroffen.

Abtretung an die Wohnsitzbehörde (§ 29a VStG)

Die nach § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde kann die Durchführung des Strafverfahrens oder den Strafvollzug auf die sachlich zuständige Behörde über- tragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; doch kann in Angelegenheiten der Landesverwaltung (zB Straßenverkehrs- ordnung) das Strafverfahren nur auf eine Behörde desselben Bundeslandes, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Landespolizeidi- rektion übertragen werden.

Zuständigkeit beim Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen (§ 30 VStG)

Sind mehrere Behörden (bzw Behörde und Gericht) für die Strafverfolgung zu- ständig, so haben sie grundsätzlich unabhängig voneinander vorzugehen .

Ist die Zuständigkeit der Behörde nur gegeben, wenn die Zuständigkeit anderer Behörden oder eines Gerichts nicht vorliegt, dann ist in Zweifelsfällen das Ver- fahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde (des Gerichts) über die Zuständigkeit auszusetzen .

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