Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sowie der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet werden.
3. Das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 24 – 52a VStG)
3.1. Allgemeine Grundsätze und Verfahrensvorschriften
Soweit keine ausdrücklichen Ausnahmen bestehen, gelten die Vorschriften des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG) .
Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme der Privatanklagesachen (§ 56 VStG) 138 von Amts wegen zu verfolgen (Offizialprinzip).
3.2. Die Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit (§ 26 VStG)
Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bürgermeis- ter der Städte mit eigenem Statut) sowie im Rahmen ihres sachlichen Wirkungs- bereichs auch die Landespolizeidirektionen besitzen kraft der Generalklausel des § 26 VStG eine Sammelkompetenz als Strafbehörden 139 . Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Gemeinden auch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nicht zur selbst- ständigen Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren berechtigt (sie können von ihnen wahrgenommene Verwaltungsübertretungen dieser Art nur bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur Anzeige bringen).
138 Bei der Privatanklage handelt es sich um solche Verwaltungsübertretungen, die von der Be- hörde nur dann zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn der Verletzte bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Strafantrag stellt; damit wird er zum Privatankläger. Nach dem VStG ist nur eine Verwaltungsübertretung eine Privatanklagesache: die Ehrenkränkung.
139 Gegen Entscheidungen der Strafbehörden ist eine Beschwerde an das zuständige Verwal- tungsgericht zulässig.
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