Die Gerichte und Verwaltungsbehörden können von einer Anzeige absehen , wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Inten- sität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind. Von der Behörde kann von der vorläufigen Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abgesehen werden , wenn die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des straf- rechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Die abgebrochenen Erhebungen können bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände innerhalb der Verjährungsfristen jederzeit wieder aufgenommen werden. Das Verfahren ist einzustellen , wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind 136 oder, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Information der Medien (§ 34a)
Den Behörden obliegt die Information der Medien über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung. Dabei ist eine Informa- tion der Medien nicht zulässig , soweit und solange eine Geheimhaltung aus den im Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründen 137 erforderlich und ver- hältnismäßig ist. Insbesondere dürfen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen 136 Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. 137 § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, nennt zB das Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten.
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