Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG)

Überwiegen die mildernden Umstände beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten wer- den. 135

Beraten statt Strafen (§ 33a VStG)

Die Verwaltungsbehörden haben bei Feststellung einer Verwaltungsübertretung zuerst zu beraten anstatt zu strafen , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind gering (davon ist jedenfalls nicht auszugehen, wenn nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder zu erwarten sind);

 die Strafbarkeit kein vorsätzliches Handeln erfordert;

 innerhalb der letzten drei Jahre die Übertretung nicht bereits Gegenstand einer Beratung war.

Die Behörde hat schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte auf- zufordern, innerhalb angemessener Frist jenen Zustand herzustellen, der den Verwaltungsvorschriften entspricht. Wird der schriftlichen Aufforderung inner- halb der von der Behörde festgelegten Frist entsprochen, ist die weitere Ver- folgung wegen der betreffenden Übertretung unzulässig. Wird dieser Aufforde- rung nicht nachgekommen, ist das Strafverfahren durchzuführen.

Absehen von der Anzeige (§ 25 Abs 3 VStG), von der Verfolgung (§ 34 Z 2 VStG) oder Verhängung der Strafe (§ 45 Abs 1 Z 4 und 6 VStG)

135 Obwohl der Gesetzgeber durch die Formulierung „kann“ den Behörden ein Ermessen bei der Entscheidung über die außerordentliche Milderung der Strafe einräumt, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein Rechtsanspruch.

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