Verwaltungsverfahrensrecht 2026

wurden, obwohl dieser hätte erkennen können, dass diese einer verfallsbedroh- ten Übertretung dienen werden. Die Verwaltungsvorschriften können anderes bestimmen. Vom Verfall ist die Beschlagnahme (§ 39 VStG) zu unterscheiden.

Strafbemessung (§ 19 VStG)

Als Strafbemessung bezeichnet man die Bestimmung der konkreten Einzelstrafe innerhalb der durch Gesetz gezogenen Mindest- und Höchstgrenzen. Nach ein- zelnen Verwaltungsvorschriften können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinan- der verhängt werden. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Das Gesetz räumt der Behörde bei der Wahl des Strafmittels und bei der Be- messung der Strafhöhe ein Ermessen ein.

Als mildernde Umstände kommen in Betracht: verminderte Zurechnungsfähig- keit, notstandsähnliche Umstände bei der Verübung des Deliktes, Unbeschol- tenheit, Versuch einer Wiedergutmachung, reumütiges Geständnis. Erschwerende Umstände können sein: Bescholtenheit, Wiederholung eines gleichen oder eines typisch ähnlichen Deliktes, besondere Größe des Schadens oder der Gefährdung, Verletzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses, leugnendes Verhalten.

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