Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Verhängung einer Freiheitsstrafe (§ 11 VStG)

Freiheitsstrafen dürfen nur verhängt werden, wenn dies nötig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Die Mindestdauer für Freiheitsstrafen beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheits- strafe von mehr als zwei Wochen darf nur bei besonderen Erschwerungsgründen verhängt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 11 VStG nicht vor, ist die ebenfalls angedrohte Geldstrafe zu verhängen. Ist eine solche nicht vorgese- hen, so ist eine Geldstrafe bis 2.180 € zu verhängen. Eine längere als eine sechs- wöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

Verhängung einer Geldstrafe (§§ 13, 14 VStG)

Abgesehen von Organstrafverfügungen (§ 50 VStG) ist mindestens eine Geld- strafe von 7 € zu verhängen.

Die zwangsweise Einbringung von Geldstrafen darf

 den notwendigen Unterhalt des Bestraften und seiner unterhaltsberechtig- ten Angehörigen und

 die Erfüllung der Pflicht zur Schadensgutmachung nicht gefährden.

Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG)

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlich- keit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese darf das Höchstmaß der für die Tat angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Ist darüber jedoch nichts bestimmt, beträgt das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf in keinem Fall länger als sechs Wochen dauern.

Verfall (§§ 17, 18 VStG)

Es dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder vom Verfügungsberechtigten überlassen

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