tretung erleichtert (Beihilfe), unterliegt der für diese Übertretung vorgesehe- nen Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht straf- bar ist.
Versuch (§ 8 VStG)
Anders als im Justizstrafrecht ist der Versuch auch nur dann strafbar, wenn die Verwaltungsvorschrift den Versuch ausdrücklich für strafbar erklärt.
Behandlung juristischer Personen (§ 9 VStG)
Strafbarkeit setzt eine Tat, diese einen Menschen, also eine natürliche Per- son, voraus . Juristische Personen können daher als solche nicht deliktsfähig sein. Verantwortlichkeit und Strafbarkeit trifft bei juristischen Personen bzw eingetragenen Personengesellschaften die zu ihrer Vertretung nach außen be- rufenen Organe , es sei denn, dass die Verwaltungsvorschrift eine andere Per- son als haftbar erklärt (zB den gewerberechtlichen Geschäftsführer) oder, dass durch die zur Vertretung Berechtigten verantwortliche Beauftragte bestellt wurden.
2.2. Strafen und Strafbemessung
Strafen (§ 10 VStG)
Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nichts anderes bestimmt ist.
§ 10 Abs 2 VStG normiert als subsidiären Strafrahmen: Soweit für Verwaltungs- übertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Verord- nungen, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
125
Made with FlippingBook Digital Publishing Software