Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Straflosigkeitsgrenze (§ 4 VStG)

Die Deliktsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Le- bensjahre vom vollendeten 14. bis zum Beginn des 19. Jahres werden als das Alter der problematischen Reife bezeichnet. Ist der Jugendliche aus besonde- ren Gründen noch nicht reif gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, so wird die Tat nicht zugerechnet.

Schuld (§ 5 VStG)

Zur Strafbarkeit eines Verhaltens gehört, dass es schuldhaft ist. Formen der Schuld sind der Vorsatz (bewusstes Fehlverhalten) und die Fahrlässigkeit (Man- gel an gebotener Sorgfalt).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes be- stimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten .

Fahrlässigkeit ist von der Behörde in der Regel ohne weiteres für Verwaltungs- übertretungen mit einer maximal angedrohten Geldstrafe bis zu 50.000 € anzu- nehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr). Für mit über 50.000 € bedrohte Verwaltungsübertretungen muss die Behörde dem Täter das Verschulden jedenfalls nachweisen.

Notstand (§ 6 VStG)

Rettung eines höherwertigen Rechtsgutes durch Verletzung eines anderen Rechtsgutes (Notstand) gilt auch im Verwaltungsstrafrecht (wie im Strafrecht) als Entschuldigungsgrund.

Anstiftung und Beihilfe (§ 7 VStG)

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht (Anstifter), oder wer vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsüber-

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