Verwaltungsverfahrensrecht 2026

2. Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 1 – 22 VStG)

2.1. Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

Strafbar ist gemäß § 1 VStG eine Handlung oder Unterlassung nur dann, wenn sie durch das Gesetz bereits vorher als strafbar erklärt worden ist (Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafbestimmungen) .

Eine Folge dieses Grundsatzes ist es, dass die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet. Kraft ausdrücklicher Anordnung wird jedoch das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht angewandt, wenn es in seiner Ge- samtwirkung für den Täter günstiger ist. Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind nur im In- land begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Wegen begangener Ver- waltungsübertretungen erfolgt keine Auslieferung an auswärtige Staaten, auch im Ausland verhängte Verwaltungsstrafen können im Inland nicht vollstreckt werden (Territorialprinzip ) – außer aus Staatsverträgen ergibt sich anderes. So ist im Rahmen des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EU-VStVG) 134 eine Vollstreckung verhängter Strafen möglich.

Zurechnungsfähigkeit (§ 3 VStG)

Zurechnungsfähig ist, wer imstande ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Der Mangel der Zurechnungsfähigkeit (durch Geistesschwäche oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit) schließt die Strafbarkeit aus. Eine Herabminde- rung der Zurechnungsfähigkeit bildet bei der Strafbemessung einen Milderungs- grund.

134 BGBl I Nr 3/2008, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013.

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