Finanzstrafrecht Übertretungen von Abgabenvorschriften des Bundes sind von den im Finanz- strafgesetz vorgesehenen Behörden 133 zu verfolgen, soweit danach nicht die or- dentlichen Gerichte zuständig sind. Disziplinarrecht Dabei handelt es sich um die Verfolgung der Verletzung bestimmter Standes- pflichten, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (zB Beamten, Angehöri- gen freier Berufe, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten …) auferlegt sind. In der Regel ist das Disziplinar(straf)recht von besonderen Verwaltungsbehörden (den Disziplinarbehörden) zu vollziehen. Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechtes gegenüber dem Justizstraf- recht Das materielle Verwaltungsstrafrecht (die einzelnen Verwaltungsüber- tretungen) ist nicht wie das materielle Justizstrafrecht im Wesentlichen in einem Gesetz – dem StGB – geregelt, sondern es ist auf unzählige Ma- teriengesetze verstreut . Die Verwaltungsstrafbehörden sind zugleich „ Ankläger“ und „Rich- ter“ .
Es gibt keinen Anwaltszwang .
Die das gerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsätze der Öffent- lichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gelten nicht für das Verwal- tungsstrafverfahren vor den Verwaltungsbehörden, sondern erst im Be- schwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind die allgemeinen Bestimmungen des Ver- waltungsstrafrechtes und das Verfahren einschließlich des Vollzuges geregelt.
Die folgende Darstellung beschränkt sich auf eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen aus dem VStG .
133 Die wichtigste Behörde ist das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB).
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