Verwaltungsverfahrensrecht 2026

IV. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

1. Vorbemerkung Grundbegriffe – Abgrenzungen

Strafe Die Strafe ist ein Übel , das einem Menschen wegen einer begangenen Straftat – oder, genauer gesagt, wegen der Verletzung einer Norm des Strafrechtes – durch den Staat zugefügt wird.

Ziel und Zweck der Bestrafung sind die Generalprävention 130 , die Spezialprä- vention 131 und die Vergeltung 132 .

Einführend ist das Verwaltungsstrafrecht vom Justizstrafrecht, vom Finanz- strafrecht und vom Disziplinarrecht abzugrenzen.

Justizstrafrecht Straftaten, die von den Gerichten zu verfolgen sind. Sie sind im Wesentlichen bundesgesetzlich, so etwa im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Verfahrens- ordnung dazu ist die Strafprozessordnung (StPO). Allgemeines Verwaltungsstrafrecht Straftaten, die von Verwaltungsbehörden zu verfolgen sind. Welche Verstöße Verwaltungsübertretungen sind, regeln die einzelnen Materiengesetze; dh in den Materiengesetzen müssen die einzelnen Verstöße gegen bestimmte Rege- lungen ausdrücklich als Verwaltungsübertretungen erklärt werden.

130 Hier steht die erzieherische (abschreckende) Wirkung der Androhung und Verhängung einer Strafe auf die Allgemeinheit im Vordergrund. Die Allgemeinheit soll zur Einhaltung der Rechtsordnung genötigt werden. 131 Die Spezialprävention stellt auf den einzelnen Täter ab. Er soll von weiteren Straftaten ab- gehalten werden. 132 Durch die Strafe soll ein Ausgleich für die begangene Tat aus Gründen der Gerechtigkeit geschaffen werden. In der Lehre stößt die Vergeltung heute als Zweck des Strafverfahrens auf Ablehnung.

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