Vorwort zur jüngsten (14.) Auflage (März 2026)
Seit der letzten Auflage (Februar 2025) haben die Verwaltungsverfahrensge- setze auf Bundesebene zahlreiche Neuerungen erfahren: Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gab es zwei wesentliche Novellierungen: Mit dem Gesetz BGBl I Nr 50/2025 wurde eine Anpassung an das seit 1. September 2025 geltende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen (vgl BGBl I Nr 5/2024) vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Bestimmung des § 48 Z 3 AVG geändert, insbe- sondere hinsichtlich der Nichteinvernahme von Organen, die mit Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind. Diese unterliegen anstelle der Amtsverschwiegenheit nunmehr der Geheimhaltung und dürfen nicht ohne Ent- bindung von dieser zu den für das Verfahren relevanten Geschäften aussagen. Ebenfalls mit dieser Novellierung wurde im § 53 Abs 3 AVG explizit die Geheim- haltungspflicht für Sachverständige mit Bezug zu den im Informationsfreiheits- gesetz angeführten Gründen eingeführt. Mit dem Gesetz BGBl I Nr 82/2025 gab es wiederum im AVG zahlreiche Neue- rungen im Zusammenhang mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung sowie den Bestimmungen zu Großverfahren. Es wurde normiert, dass Kundma- chungen zukünftig auch im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu erfol- gen haben. Ab wann die Verfügbarkeit der Verlautbarungen auch im RIS möglich ist, ist jedoch durch eine Kundmachung des Bundeskanzlers zu verfügen. Mit einer solchen ist voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2026 zu rechnen, möglich- erweise auch erst zu Beginn des Jahres 2027. Mit dieser Novelle wurden darüber hinaus im AVG die Bestimmungen zur Bestel- lung der nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 AVG präzisiert, sodass mit 1. Jänner 2026 deren Bestellung erleichtert wurde. Hintergrund waren Un- klarheiten in Rechtsprechung und Lehre über das bisherige Verhältnis der ein- zelnen Voraussetzungen. Im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kam es auf Grund der Anpassung an das oben bereits angeführte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu
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