Informationen zu einer Präzisierung betreffend die Information der Medien ge- mäß § 34a Abs 2 und 3 VStG (Gesetz BGBl I Nr 50/2025). Weiters wurden auf Bundesebene die Eingabegebühren in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025, BGBl I Nr 20/2025, nachvalorisiert. Da die letzte Erhöhung bereits im Jahr 2013 vorgenommen worden ist, führte dies mit 1. Juli 2025 zu einer Gebühren- erhöhung von 240 € auf 340 €. Ebenso wurde die VwG-Eingabengebührverord- nung, BGBl II Nr 387/2014, durch die Verordnung BGBl II Nr 120/2025 angepasst. Die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnah- meanträge wurde wiederum mit 1. Juli 2025 von 30 € auf 50 € erhöht, jene für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe von 15 € auf 25 €. Zusätzlich im Skriptum vorgenommene Anpassungen betreffen weitere Novel- lierungen, um bei den angeführten Beispielen die aktuelle Rechtslage weiterhin darzustellen. Darüber hinaus werden sprachliche Adaptierungen und Anpassun- gen diverser Verweisungen an die aktuelle Rechtslage vorgenommen. Zum Skriptum selbst sei wiederum darauf verwiesen, dass es eben die geeignete Unterlage zum Studium des Verwaltungsverfahrensrechts für das Niveau 3 (EB 7 - 14 für nicht rechtskundige Bedienstete) ist – für andere Verwendungsgruppen und Dienstzweige kann es einerseits zu umfangreich, andererseits aber auch zu wenig sein; in solchen Fällen sind die Vortragenden (so sie das Skriptum ver- wenden) gefordert, entsprechende Hinweise zu geben. Die Amtsbezeichnungen werden so wie im B-VG und im L-VG formuliert und im Sinn der beiden Verfassungsurkunden gilt, dass sie Frauen und Männer in glei- cher Weise erfassen und die Verwendung der geschlechtsspezifischen Form im konkreten Fall selbstverständlich geboten ist.
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