In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass möglicherweise die genannten Ver- fahrensvorschriften keine abschließenden oder nur subsidiäre 1 Regelungen ent- halten, sondern zusätzliche bzw auch abweichende Verfahrensvorschriften in den Materiengesetzen enthalten sind. Unabhängig von der Frage der verfas- sungsrechtlichen Zulässigkeit 2 solcher abweichender Regelungen in den Materi- engesetzen hat der Praktiker im Verfahrensrecht daher stets das Materien- gesetz und die Verwaltungsverfahrensgesetze zu beachten , wobei im Kon- fliktfall das Materiengesetz vorgeht – letzteres eben auf Grund der Möglichkeit, abweichende Regelungen zu erlassen. Von Art 11 Abs 2 B-VG nicht erfasst ist die Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit: Die sachliche Zuständigkeit hat der Materiengesetzgeber zu re- geln, die örtliche Zuständigkeit jener Gesetzgeber, der für die Regelung der Organisation der Behörde zuständig ist 3 durch Festlegung des „Amtssprengels“ der Behörden bzw der Materiengesetzgeber durch Herstellung der Verknüpfung zwischen Rechtssache und Amtssprengel. Gleichfalls von Art 11 Abs 2 B-VG nicht erfasst ist die Normierung von Straftat- beständen und Strafdrohungen – Zuständigkeit des Materiengesetzgebers. Fer- ner ist die Regelung der Verwaltungsabgaben nicht erfasst – ihre Regelung im AVG stützt sich auf das F-VG.
c.) Kompetenzbestimmung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Nach Art 136 Abs 2 B-VG wird das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat hierfür das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz erlassen. Abweichende Verfahrensvorschriften sind in Bundes- oder Landesge- setzen jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie zur Regelung des 1 Die ausdrücklich nur gelten, wenn die Materiengesetze keine anderen Regelungen enthalten – sie gelten somit nur „subsidiär“, dh ersatzweise. 2 Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit sie zur Regelung des Gegenstandes „er- forderlich“, nach der hier strengen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „unerläss- lich“ sind. 3 Sogenannter Organisationsgesetzgeber.
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